Rechtsanwalt Dr. Peter Hüttl: „Auswirkung des § 52 Abs. 2 SGB V auf die Adipositas-Chirurgie“:

„Die neue Fassung des § 52 Abs. 2 SGB V lässt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu, dass die Gesetzliche Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung für Folgekomplikationen im Sinne einer Spätkomplikation nach dem Adipositaseingriff dem Versicherten aufbürdet. Denn der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 SGB V ist mit einer Adipositas-chirurgischen Maßnahme bereits nicht eröffnet.

Es handelt sich um eine medizinisch indizierte Operation. Die Indikationsstellung kann nicht daran festgemacht werden, ob eine Kostenübernahmeerklärung der Gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Die Indikation bestimmt sich rein aus medizinischer Sicht und man muss danach fragen, ob die Gesundheit bzw. das Lindern einer Krankheit im Vordergrund steht. Die Adipositas ist als Krankheit anerkannt, so dass man hier nicht davon ausgehen kann, dass eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation vorliegt. Auch steht bei einer Adipositas-chirurgischen Maßnahme die Ästhetik nicht im Vordergrund.

Zudem ist die neue Version des § 52 Abs. 2 SGB V abschließend formuliert, so dass eine Ausweitung, wie sie noch nach der alten Fassung möglich war, nunmehr seit der Reform nicht mehr möglich ist.“

 

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Dr. Peter Hüttl Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht
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