Bedingungen ScanMedic
Einleitung
Unterzieht sich ein Patient als Selbstzahler einer Adipositas-chirurgischen Operation, hat er hierfür eine Fallpauschale (DRG) sowie etwaige Zuschläge zu entrichten. Diese richten sich nach den Regeln des Fallpauschalengesetzes (FPV) in Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz und sind abhängig vom jeweils durchgeführten Adipositas-chirurgischen Verfahren. Im Regelfall hat der Selbstzahler die Fallpauschale K04A oder K04B "Große Eingriffe bei Adipositas mit / ohne komplexen Eingriff" zu entrichten.
Während der Operation oder dem sich unmittelbar anschließenden Krankenhausaufenthalt kann es zu sogenannten "Akutkomplikationen" kommen. Akutkomplikationen führen – abhängig von der Schwere und der damit einhergehenden zusätzlichen Behandlung – regelmäßig zu höher bewerteten Fallpauschalen. Weiterhin kann es infolge von Akutkomplikationen dazu kommen, dass der Krankenhausaufenthalt die "obere Grenzverweildauer" der jeweiligen Fallpauschale übersteigt und sogenannte "Langliegerzuschläge" entstehen. In diesen Fällen steht dem Krankenhaus ein höherer Vergütungsanspruch zu.
Akutkomplikationen können auch auftreten, wenn der Patient bereits aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Sofern er dann vor Erreichen der jeweils geltenden oberen Grenzverweildauer im selben Krankenhaus wieder aufgenommen wird, kommt es zu einer sogenannten Fallzusammenführung und ggf. einer Neueinstufung in eine andere Fallpauschale. Das Krankenhaus hat auch hier einen höheren Vergütungsanspruch gegen den Selbstzahler, als dies im komplikationslosen Verlauf des Adipositas-chirurgischen Eingriffs der Fall gewesen wäre.
Den durch Akutkomplikationen entstandenen, erhöhten Vergütungsanspruch hat der Selbstzahler zu tragen.
Die "ScanMedic - Komplikationskostenversicherung für Adipositas-chirurgische Operationen" sichert Sie gegen diese Mehrkosten ab.
Die Vertragspartner
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
Die versicherten Personen und / oder Personengruppen ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
Wir, ACE European Group Limited, Direktion für Deutschland, als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Ihr Versicherungsvertrag kommt über die ScanMedic Versicherungsmakler GmbH im Rahmen eines Einzeldeckungsauftrags zustande. Die ScanMedic Versicherungsmakler GmbH ist berechtigt die Versicherungsbeiträge für uns entgegen zu nehmen.
Bei Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die ScanMedic Versicherungsmakler GmbH.
Leistungsfälle melden Sie bitte entweder uns, der ACE European Group Limited oder der ScanMedic Versicherungsmakler GmbH.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist versichert?
- Welche Eingriffe können versichert werden?
- Welche Krankenhäuser und Ärzte werden für die Durchführung der Operation akzeptiert?
- Welche Patienten sind versicherbar?
- Ausschluss
- Subsidiarität / Übergang von Ersatzansprüchen gegen Dritte
- Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? (Vorvertragliche Obliegenheiten)
- Welche Rechtsfolgen entstehen bei unrichtigen oder falschen vorvertraglichen Angaben? (Verletzung vorvertraglicher
Obliegenheiten) - Wann beginnt und wann endet der Versicherungsvertrag?
- Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie Ihren Einmalbeitrag nicht rechtzeitig
zahlen? - Was ist im Leistungsfall zu beachten? (Obliegenheiten nach Eintritt des Leistungsfalles)
- Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten im Leistungsfall?
- Wann sind unsere Leistungen fällig?
- Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
- Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
- Welches Gericht ist zuständig?
- Welches Recht findet Anwendung?
- Abkürzungsverzeichnis und Definitionen
- Der Versicherungsumfang
- Vorvertragliche Anzeigepflicht und Rechtsfolgen
- Die Versicherungsdauer
- Der Versicherungsbeitrag
- Der Leistungsfall
- Weitere Bestimmungen
- Anschriften, Kontakt
Abkürzungsverzeichnis und Definitionen
Dieses Verzeichnis dient nur zur Übersicht; die rechtlich bindenden Definitionen finden Sie in den nachfolgenden Bedingungen.
Nähere Informationen zu den medizinischen Verfahren erhalten sie unter www.scanmedic.de.
Akutkomplikation | unvorhergesehene, unerwünschte Folge eines versicherten Eingriffs innerhalb der Vertragslaufzeit |
BMI | Body-Mass-Index = Maß für die Bewertung des Körpergewichts zur Körpergröße |
DRG | Fallpauschale (Diagnosis Related Group) |
DRG K04A | Fallpauschale: Großer Eingriff bei Adipositas mit komplexem Eingriff |
DRG K04B | Fallpauschale: Großer Eingriff bei Adipositas ohne komplexem Eingriff |
Fallpauschalenvereinbarung | Vereinbarung über die Abrechnungsregeln und die Bewertung von Krankenhausleistungen |
Kontraindikation | Ein Umstand, der die Durchführung der Operation nicht erlaubt oder erschwert |
Langlieger | Patient, dessen Verweildauer im Krankenhaus die obere Grenzverweildauer einer Fallpauschale (DRG) übersteigt. |
laparoskopisch | Operation innerhalb der Bauchhöhle mit Hilfe eines optischen Instrumentes |
NOTES Verfahren | Natural Orifice Transluminal Endoscopic Surgery – Operation, die durch natürliche Körperöffnungen erfolgt. |
Normallieger | Patient, dessen Verweildauer im Krankenhaus innerhalb der unteren und oberen Grenzverweildauer der jeweilgen Fallpauschale (DRG) liegt und das Krankenhaus die reguläre Vergütung erhält. |
obere Grenzverweildauer | Legt fest, bis zu welcher Verweildauer das Krankenhaus, die reguläre Vergütung einer Fallpauschale erhält. |
OP-Komplikationskosten | Mehrkosten für die Adipositas-chirurgische Operation infolge einer aktuen Komplikation |
OPS | Operationen- und Prozedurenschlüssel. Offizielle Klassifikation von operationellen Prozeduren für die Leistungssteuerung, den Leistungsnachweis und Grundlage für die Leistungsabrechnung (für stationäre Leistungen nach G-DRG) der deutschen Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte. |
Re-Do oder Revisionseingriff | Ein wiederholter chirurgischer Eingriff zur Korrektur bzw. Behandlung einer Komplikation (Revision) bzw. wiederholter Adipositas-chirurgischer Eingriff. |
ScanMedic Versicherungsmakler GmbH | Ihr Versicherungsmakler |
ScanMedic | Markenname |
Selbstzahler | Patienten, denen zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrags-Abschlusses keine Kostenübernahme-Bestätigung ihres Krankenversicherers vorliegt. |
ScanMedic - ADIPOSITAS AVB 2011
Der Versicherungsumfang
1 | Was ist versichert? |
1.1 | Versichertes Risiko Wir bieten der versicherten Person, die sich als Selbstzahler einer Adipositas-chirurgischen Operation unterzieht, während der Laufzeit des Vertrages Versicherungsschutz für komplikationsbedingte Mehrkosten des Adipositas-chirurgischen Eingriffs (OP-Komplikationskosten). |
1.2 | Voraussetzung für den Versicherungsschutz Alle folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Versicherungsschutz besteht (Details finden Sie in den unter 1.2.1 – 1.2.7 nachfolgend genannten Ziffern): Auf die in Ziffer 5 genannten Ausschlüsse weisen wir hin. |
1.2.1 | Die Operation muss ein versichertes Operationsverfahren gemäß Ziffer 2.1 sein und |
1.2.2 | die Operation muss in einem von uns akzeptierten Krankenhaus durch einen von uns für dieses Krankenhaus akzeptierten Arzt erfolgen (Ziffer 3) und |
1.2.3 | die zu operierende Person muss ein versicherbarer Patient gemäß Ziffer 4 sein. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn:
|
1.2.4 | die Operation muss spätestens drei Monate nach dem im Antrag angegebenen Operationsdatum durchgeführt sein (Ziffer 9.1.3) und |
1.2.5 | der Einmalbeitrag muss vor der Operation eingegangen sein (Ziffer 10.1) und |
1.2.6 | es müssen gemäß Ziffer 1.4 versicherte Kosten von Ihnen innerhalb eines Jahres (Ziffer 1.4.4) geltend gemacht werden. |
1.3 | Versicherte Leistungsfälle Der Leistungsfall tritt ein, wenn eine Akutkomplikation, d.h. eine unvorhergesehene unerwünschte Folge eines versicherten Eingriffs, innerhalb der Vertragslaufzeit, auftritt. Mitversichert sind Komplikationen, die infolge versicherter Akutkomplikationen entstehen. Diese Folgekomplikation/en und die Akutkomplikation gelten als ein Versicherungsfall. |
1.4 | Versicherte Kosten |
1.4.1 | Wir ersetzen Ihnen OP-Komplikationskosten. OP-Komplikationskosten im Sinne dieser Bedingungen sind medizinische Mehrkosten (alle folgenden Punkte müssen zutreffen)
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1.4.2 | Die OP-Komplikationskosten ergeben sich aus der Differenz der nach den Regelungen der am Tag der stationären Aufnahme gültigen Fallpauschalenvereinbarung an das Krankenhaus zu entrichtenden Vergütungen und der im Regelfall bei der versicherten Hauptleistung anfallenden Vergütung als Normallieger. |
1.4.3 | Nicht versichert sind Kosten, die aus Vereinbarungen wahlärztlicher Leistungen oder besonderer nicht medizinisch notwendiger Unterbringungen / Serviceleistungen resultieren und daher über die Vergütung nach der jeweils aktuell gültigen Fallpauschalenvereinbarung hinausgehen. |
1.4.4 | Die OP-Komplikationskosten müssen von Ihnen innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung durch das Krankenhaus bei uns geltend gemacht werden. |
1.4.5 | Im Leistungsfall erstatten wir Ihnen die OP-Komplikationskosten, maximal jedoch 100.000 €. Bestehen für die versicherte Person bei ACE mehrere Versicherungen, kann diese Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. |
2 | Welche Eingriffe können versichert werden? Die Versicherung von OP-Komplikationskosten kann nur für die unter Ziffer 2.1 genannten Operationsverfahren vereinbart werden. |
2.1 | Versicherte Operationsverfahren
Im Einzelnen sind dies:
Ein eventuell medizinisch erforderliches intraoperatives Umsteigen von einem laparoskopischen auf ein offenes Verfahren (OPS 5-448.c3; 5-445.43, 5-434.53, 5-445.53) ist mitversichert. Nicht versichert sind jedoch die unter 2.2.1 genannten laparoskopischen Verfahren. Erläuterungen zu den versicherbaren Prozeduren finden Sie auf der Homepage www.scanmedic.de. |
2.2 | Nicht versicherbare Eingriffe und Operationsverfahren |
2.2.1 | Die unter Ziffer 2.1 genannten laparoskopischen Verfahren sind jedoch nicht versicherbar, wenn diese als sogenannte NOTES Verfahren durchgeführt werden (OPS Zusatzkode 5-986.0*) oder der Zugang über einen umbilikalen „Single-Port“ (SILS-Port) erfolgt. |
2.2.2 | Nicht versichert werden darüber hinaus alle übrigen Adipositas-chirurgischen Ersteingriffe wie zum Beispiel
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2.2.3 | Weiterhin sind sogenannte Re-Dos und Revisionseingriffe nicht versicherbar:
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3 | Welche Krankenhäuser und Ärzte werden für die Durchführung der Operation akzeptiert?Versicherungsschutz wird nur gewährt, sofern die Operation in einem von uns akzeptierten Krankenhaus durch einen von uns für dieses Krankenhaus akzeptierten Arzt durchgeführt oder von ihm aktiv geleitet wird. Eine Liste der von uns akzeptierten Krankenhäuser und Ärzte finden Sie auf der homepage www.scanmedic.de. |
4 | Welche Patienten sind versicherbar? |
4.1 | Versicherungsschutz wird für Patienten im Alter von 18 bis 65 Jahren gewährt, bei denen keine der nachfolgenden Kontraindikationen vorliegen und für die im Hinblick auf die geplante Operation kein signifikant erhöhtes Komplikationsrisiko diagnostiziert wird. Das Nichtvorliegen von Kontraindikationen bzw. eines signifikant höheren Komplikationsrisikos muss vor Durchführung des operativen Eingriffs von einem für das Krankenhaus von uns akzeptierten Arzt auf dem Komplikationsrisiko-Analysebogen bestätigt werden. Ein entsprechendes Formblatt erhalten Sie als Anlage zum Versicherungsschein. Der auch von Ihnen vollständig auszufüllende und zu unterzeichnende Komplikationsrisiko-Analysebogen darf zum Zeitpunkt der Operation nicht älter als vier Wochen sein. Dies gilt auch in den Fällen einer zeitlichen Verlegung der Operation gemäß Ziffer 9.1.3. |
4.2 | Nicht versicherbar sind Patienten mit folgenden Kontraindikationen:
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4.3 | Für nicht versicherbare Personen kommt der Versicherungsschutz auch nicht durch Annahme des Beitrags zustande. |
5 | AusschlussWir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn versicherte OP-Komplikationskosten dadurch entstehen, dass Sie ärztliche Anweisungen, insbesondere die Hinweise zur Ernährung nach dem Eingriff, vorsätzlich nicht befolgen, bzw. vorsätzlich nicht beachten. Wenn versicherte OP-Komplikationskosten dadurch entstehen, dass ärztliche Anweisungen von Ihnen grob fahrlässig nicht befolgt bzw. grob fahrlässig nicht beachtet werden, sind wir berechtigt unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. |
6 | Subsidiarität / Übergang von Ersatzansprüchen gegen Dritte |
6.1 | Voraussetzung für die Versicherungsleistung aus diesem Vetrag ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer, siehe auch Ziffer 1.4.1) zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Krankenhaus
In diesen Fällen werden wir Ihnen die versicherten OP-Komplikationskosten erstatten und Ihre Ansprüche gehen bis zur Höhe der von uns erbrachten Leistung gemäß Ziffer 6.2 auf uns über. |
6.2 | Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. |
Vorvertragliche Anzeigepflicht und Rechtsfolgen
7 | Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? (Vorvertragliche Obliegenheiten) Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Versicherungsvertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. |
8 | Welche Rechtsfolgen entstehen bei unrichtigen oder falschen vorvertraglichen Angaben? |
8.1 | Rücktritt |
8.1.1 | Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. |
8.1.2 | Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. |
8.1.3 | Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Leistungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Leistungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. |
8.2 | Anfechtung
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Die Versicherungsdauer
9 | Wann beginnt und wann endet der Versicherungsvertrag? |
9.1 | Beginn des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes |
9.1.1 | Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen zustande. |
9.1.2 | Der Versicherungsvertrag und gleichzeitig der Versicherungsschutz für die versicherte Person beginnt jedoch erst automatisch an dem Tag, an dem bei der versicherten Person der versicherte operative Eingriff vorgenommen wird.
in Kraft gesetzt, erlischt der Versicherungsvertrag ab Beginn. |
9.1.3 | Eine einmalige zeitliche Verlegung der ursprünglich versicherten Operation von bis zu drei Monaten gilt als mitversichert, sofern die Voraussetzungen, die zum Inkrafttreten des Versicherungsschutzes führen auch zum Zeitpunkt des neuen Operationstermines erfüllt sind (siehe insbesondere Ziffer 4). Sie brauchen uns diese Änderung nicht mitzuteilen. |
9.2 | Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
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Der Versicherungsbeitrag
10 | Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?Was geschieht, wenn Sie Ihren Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? |
10.1 | Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Einmalbeitrags |
10.2 | Erstattung des Beitrags |
10.3 | Beitragszahlung an Ihren Versicherungsvermittler
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Der Leistungsfall
11 | Was ist im Leistungsfall zu beachten? (Obliegenheiten nach Eintritt des Leistungsfalles)Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung nicht erbringen. |
11.1 | Nach einer Komplikation, die voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführen kann, müssen Sie bzw. die versicherte Person unverzüglich
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11.2 | Folgende Unterlagen sind uns einzureichen:
Schweigepflichtentbindungserklärung, falls diese nicht schon voher erteilt wurden. |
11.3 | Werden Ärzte von uns beauftragt, müssen Sie sich von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. |
11.4 | Ärzte, welche die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden sind zu ermächtigen, alle für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
11.5 | Hat die OP-Komplikation den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis zu melden. |
12 | Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten im Leistungsfall? |
13 | Wann sind unsere Leistungen fällig? |
13.1 | Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. |
13.2 | Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
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Weitere Bestimmungen
14 | Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an dieScanMedic Versicherungsmakler GmbH Herrengraben 5, 20459 Hamburg Telefon: +49 (0)40 25 17 21-77 Telefax: +49 (0)40 25 17 21-23 E-mail: info@ScanMedic.de oder an unsere Hauptverwaltung / Direktion gerichtet werden. Anzeigen und Erklärungen, die Sie an die ScanMedic Versicherungsmakler GmbH geschickt haben, gelten als uns zugegangen. Haben Sie uns oder Ihrem Versicherungsvermittler eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. |
15 | Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? |
15.1 | Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung erstmals verlangt werden kann. |
15.2 | Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht |
16 | Welches Gericht ist zuständig? |
16.1 | Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
16.2 | Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. |
16.3 | Ist Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. |
17 | Welches Recht findet Anwendung?
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Anschriften, Kontakt
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Herrengraben 5 Telefax +49 (0) 40 / 25 17 21 - 23 | ACE European Group Limited |





